3.3. Es hat unbestrittenermassen eine Interaktion zwischen dem Beschwerdeführer und C. stattgefunden, wobei es um die Herausgabe des von C. geschäftlich verwendeten Laptops und des Mobiltelefons ging. Fest steht, dass der Beschwerdeführer für die Kündigung von D. beigezogen wurde und bei der Abgabe der Sachen eine aktive Rolle übernahm. Die Sachverhaltsdarstellung von C. erscheint möglich und wird von den Aussagen von F. nicht entkräftet.