Der Beschwerdeführer bestritt hingegen, C. physisch angegangen oder ihm verbal physische Gewalt angedroht zu haben (Frage 46/50). Er habe ihn mit dem Arm zur Seite gedrückt, wisse jedoch nicht mehr wo am Körper (Frage 17). Anlässlich der gleichen Einvernahme sagte er aus, es stimme nicht, dass C. an den Oberarmen fixiert, gehalten oder -7- zum Weggehen blockiert worden sei, dieser sei "nicht einmal berührt" worden (Frage 47/54). Er habe C. gebeten, die Sachen abzugeben und zu gehen (Frage 51).