3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich zum mutmasslichen Tatzeitpunkt in den Büroräumlichkeiten der B. AG aufgehalten zu haben. Er bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Januar 2022, dass er im Empfangsraum gewartet habe und nach einem Hilferuf von D. zwischen diese und C. geeilt sei (Fragen 15/17). D. habe ihm gesagt, sie werde an diesem Tag C. die Freistellung eröffnen und habe Angst, dass dieser gegen sie etwas machen werde (Frage 37). Er sei "aus Hilfe" vor Ort gewesen (Frage 32/33). Der Beschwerdeführer bestritt hingegen, C. physisch angegangen oder ihm verbal physische Gewalt angedroht zu haben (Frage 46/50).