197 Abs. 1 StPO. Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte gewisser Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.4). Massgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Art. 255 StPO ermöglicht nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse (BGE 141 IV 87 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2017 vom 6. März 2018 E. 2.1).