Der Kontakt sei auf "Brusthöhe, mittig" gewesen. Es sei anzunehmen, dass die Spur der Jacke auf Höhe der Brust "mittig" gesichert worden sei. Dies sei der Ort, an welchem C. vom Beschwerdeführer zugegebenermassen berührt worden sei. Dass er C. mit dem Arm auf Brusthöhe weggedrückt habe, habe er entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm deutlich zu Protokoll gegeben. Forensisch könne nur erstellt werden, dass der Beschwerdeführer C. allenfalls an dieser Stelle berührt habe. Dass sich über den Kontakt hinaus etwas feststellen lasse, sei aussichtslos.