2.4. Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen dagegen, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe die be- und entlastenden Elemente nicht mit der gleichen Sorgfalt untersucht, wie sie gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO dazu angehalten wäre. Dass F. gesagt habe, der Beschwerdeführer ("Bodyguard") habe die Situation beruhigen wollen, werde nicht erwähnt. Die Aussagen von F. zeigten deutlich, dass dieser in der Situation Angst vor C. und nicht vor den anderen Beteiligten gehabt habe. Der Spurenbericht halte fest, dass eine Spur auf der "Strickjacke C." gefunden worden sei. Wo genau auf der Strickjacke, sei aber nicht dokumentiert. Der Kontakt sei auf "Brusthöhe, mittig" gewesen.