Der Beschwerdeführer habe aber keine diesbezüglichen Eingeständnisse gemacht und stattdessen zu Protokoll gegeben, es stimme nicht, dass er C. gegen die Wand gedrückt habe und C. sei nicht einmal berührt worden. An entsprechender Stelle habe vom Kittel jedoch eine DNA-Spur sichergestellt werden können, -5- welche es im Sinne der Sachverhaltsfeststellung zuzuordnen gelte. Mildere Massnahmen lägen keine vor.