Vom Beschwerdeführer werde bestritten, dass er C. mit beiden Händen am Kittel gepackt, ihn gegen die Wand gedrückt und ihn unter Androhung weiterer Gewalt dazu genötigt habe, seinen Laptop und sein Mobiltelefon herauszugeben. Der Beschwerdeführer (Verteidiger) interpretiere die Aussage des Beschwerdeführers, wonach dieser C. mit dem Arm zur Seite gedrückt haben soll, nun als Eingeständnis des Kittel-Kontakts. Der Beschwerdeführer habe aber keine diesbezüglichen Eingeständnisse gemacht und stattdessen zu Protokoll gegeben, es stimme nicht, dass er C. gegen die Wand gedrückt habe und C. sei nicht einmal berührt worden.