2.3. Mit Beschwerdeantwort hält die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Wesentlichen dagegen, die Sachverhaltsdarstellungen der beschuldigten Personen unterschieden sich diametral von derjenigen von C.. Es erstaune nicht, dass die drei beschuldigten Personen drohende und nötigende Handlungsweisen im Zusammenhang mit dem Vorfall abstritten. Die von C. geltend gemachten Gegebenheiten seien nicht allein deshalb als unwahr anzusehen. Es stimme sodann nicht, dass F. die Aussagen des Beschwerdeführers und von D. bestätige. Er gebe an, dass er auf dem Flur ein Handgemenge, beinahe einen Kampf gehört habe. Dabei habe D. C. aufgefordert, den Laptop herzugeben.