Die weiteren erkennungsdienstlichen Massnahmen, wie ein Foto des Beschwerdeführers oder dessen Tätowierungen, könnten durch den Verteidiger eingereicht werden. Dafür müsse der Beschwerdeführer nicht in ein Untersuchungsgefängnis geführt werden. Es würden keine Fingerabdrücke verlangt. Als mildere Massnahme würde eine Frist reichen, um Fotos der Arme des Beschwerdeführers einzureichen.