Angesichts der noch vorzunehmenden Beweisabnahmen, wie etwa die Befragung des Sohnes von D., rechtfertige sich die angeordnete Zwangsmassnahme ebenfalls nicht, weil kein Beweisverlust drohe. Es seien zuerst diejenigen Beweise abzunehmen, welche der weiteren Sachverhaltsklärung dienen könnten. Der Beschwerdeführer und D. hätten beide Anzeige gegen C. wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und anderer in Frage kommender Delikte erstattet.