Weiter mangle es am hinreichenden Tatverdacht. Der Sachverhalt bezüglich der strafbaren Handlungen werde bestritten. F., der an der Auseinandersetzung unbeteiligte Buchhalter der B. AG, bestätige weitestgehend die Aussagen des Beschwerdeführers und von D.. C. behaupte, die dritte anwesende Person nicht gekannt zu haben, was jedoch gelogen scheine. Es handle sich um den Sohn von D., mit welcher er mehrere Jahre lang eine Beziehung geführt habe. Angesichts der noch vorzunehmenden Beweisabnahmen, wie etwa die Befragung des Sohnes von D., rechtfertige sich die angeordnete Zwangsmassnahme ebenfalls nicht, weil kein Beweisverlust drohe.