Die Aussagen von C. seien von allen in Abrede gestellt worden. Anhand der sichergestellten Geräte könne eruiert werden, dass diese nicht entsperrt worden seien, weil man den Code dafür nicht gehabt habe. Die Erstellung eines DNA-Profils sei vorliegend zwecklos, da bereits unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer C. angefasst habe. Mit der Erstellung eines DNA-Profils könne nichts anderes bewiesen werden, als der Beschwerdeführer bereits eingestanden habe. Es mangle an der durch das Bundesgericht mehrfach bestätigten Voraussetzung, wonach eine Zwangsmassnahme zweckmässig sein müsse. -4-