Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge seien die Signalemente, insbesondere von C. genannte Tätowierungen, zu erfassen und die an der Bekleidung von C. unmittelbar nach dem Vorfall sichergestellten Tatspuren mit jenen des Beschwerdeführers zu vergleichen. Die Intensität des körperlichen Eingriffs sei gering; bei den zu untersuchenden Delikten handle es sich um erhebliche Straftaten. Es seien keine milderen Massnahmen vorhanden, womit die Erstellung des DNA-Profils unerlässlich für die Klärung der Sachlage sei. Soweit sich der Tatverdacht entkräfte, seien die Erfassungsdaten und das DNA-Profil entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu löschen.