Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer werde dringend verdächtigt, anlässlich einer Auseinandersetzung am 22. Dezember 2021 in den Büroräumlichkeiten der B. AG C. unter Androhung von Gewalt sowie unter Anwendung von Gewalt genötigt zu haben, ihm das Mobiltelefon und seinen Laptop sowie die dazugehörigen Passwörter und PINs herauszugeben. Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge seien die Signalemente, insbesondere von C. genannte Tätowierungen, zu erfassen und die an der Bekleidung von C. unmittelbar nach dem Vorfall sichergestellten Tatspuren mit jenen des Beschwerdeführers zu vergleichen.