2. Mit Anordnung vom 7. Februar 2022 wies die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm die Kantonspolizei Aargau an, den Beschwerdeführer erkennungsdienstlich zu erfassen, einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) vorzunehmen und die Erstellung eines DNA-Profils des WSA in Auftrag zu geben. 3. 3.1. Gegen diese Anordnung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte deren Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.