Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.57 / va (STA.2021.7136) Art. 200 Entscheid vom 22. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Ackermann Beschwerde- A._____, führer [...] verteidigt durch Rechtsanwalt Camill Droll, [...] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Anordnung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur erkennungsdienstli- gegenstand chen Erfassung und Erstellung eines DNA-Profils vom 7. Februar 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Drohung bzw. Nötigung, angeblich began- gen am 22. Dezember 2021 in Oftringen. 2. Mit Anordnung vom 7. Februar 2022 wies die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm die Kantonspolizei Aargau an, den Beschwerdeführer erkennungs- dienstlich zu erfassen, einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) vorzu- nehmen und die Erstellung eines DNA-Profils des WSA in Auftrag zu ge- ben. 3. 3.1. Gegen diese Anordnung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte deren Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Eingabe vom 16. März 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Be- schwerdeantwort Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Be- schwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. -3- 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt zur Begründung der angefoch- tenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer werde dringend verdächtigt, anlässlich einer Auseinandersetzung am 22. Dezember 2021 in den Büro- räumlichkeiten der B. AG C. unter Androhung von Gewalt sowie unter An- wendung von Gewalt genötigt zu haben, ihm das Mobiltelefon und seinen Laptop sowie die dazugehörigen Passwörter und PINs herauszugeben. Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge seien die Sig- nalemente, insbesondere von C. genannte Tätowierungen, zu erfassen und die an der Bekleidung von C. unmittelbar nach dem Vorfall sicherge- stellten Tatspuren mit jenen des Beschwerdeführers zu vergleichen. Die Intensität des körperlichen Eingriffs sei gering; bei den zu untersuchenden Delikten handle es sich um erhebliche Straftaten. Es seien keine milderen Massnahmen vorhanden, womit die Erstellung des DNA-Profils unerläss- lich für die Klärung der Sachlage sei. Soweit sich der Tatverdacht entkräfte, seien die Erfassungsdaten und das DNA-Profil entsprechend den gesetzli- chen Vorgaben zu löschen. 2.2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, er sei von D. um Hilfe gebe- ten worden, als diese ihrem Expartner C. am 22. Dezember 2021 anläss- lich einer Verwaltungsratssitzung die Kündigung der gemeinsam geführten Immobilienfirma B. AG habe überreichen wollen. D. sei bereits mehrfach gewalttätig durch C. angegangen worden, weshalb der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kündigung im Vorraum habe warten und allenfalls ein- greifen sollen, falls C. aufgrund der Kündigung ausrasten sollte. Als C. die Kündigung erhalten habe, sei dieser ausgerastet, habe D. bespuckt und beleidigt und diese tätlich angehen wollen. Der Beschwerdeführer sei da- zwischen gegangen und habe die beiden getrennt. Er habe dabei C. ange- fasst bzw. habe ihn mit dem Arm an dessen Oberkörper weggedrückt. Die- ser habe danach das Geschäftshandy und den Geschäftslaptop abgege- ben und das Gebäude verlassen. Die Version von C., wonach er unter Druck gesetzt, bedroht, genötigt und eingeschüchtert worden sei, um die Sachen herauszugeben, werde von allen Beteiligten bestritten. Der Ver- dacht gegen die von C. angezeigten Personen habe sich nicht erhärten lassen. Die Aussagen von C. seien von allen in Abrede gestellt worden. Anhand der sichergestellten Geräte könne eruiert werden, dass diese nicht entsperrt worden seien, weil man den Code dafür nicht gehabt habe. Die Erstellung eines DNA-Profils sei vorliegend zwecklos, da bereits unbe- stritten sei, dass der Beschwerdeführer C. angefasst habe. Mit der Erstel- lung eines DNA-Profils könne nichts anderes bewiesen werden, als der Be- schwerdeführer bereits eingestanden habe. Es mangle an der durch das Bundesgericht mehrfach bestätigten Voraussetzung, wonach eine Zwangs- massnahme zweckmässig sein müsse. -4- Weiter mangle es am hinreichenden Tatverdacht. Der Sachverhalt bezüg- lich der strafbaren Handlungen werde bestritten. F., der an der Auseinan- dersetzung unbeteiligte Buchhalter der B. AG, bestätige weitestgehend die Aussagen des Beschwerdeführers und von D.. C. behaupte, die dritte an- wesende Person nicht gekannt zu haben, was jedoch gelogen scheine. Es handle sich um den Sohn von D., mit welcher er mehrere Jahre lang eine Beziehung geführt habe. Angesichts der noch vorzunehmenden Beweisab- nahmen, wie etwa die Befragung des Sohnes von D., rechtfertige sich die angeordnete Zwangsmassnahme ebenfalls nicht, weil kein Beweisverlust drohe. Es seien zuerst diejenigen Beweise abzunehmen, welche der wei- teren Sachverhaltsklärung dienen könnten. Der Beschwerdeführer und D. hätten beide Anzeige gegen C. wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und anderer in Frage kommender Delikte erstattet. Die weiteren erkennungsdienstlichen Massnahmen, wie ein Foto des Be- schwerdeführers oder dessen Tätowierungen, könnten durch den Verteidi- ger eingereicht werden. Dafür müsse der Beschwerdeführer nicht in ein Untersuchungsgefängnis geführt werden. Es würden keine Fingerabdrücke verlangt. Als mildere Massnahme würde eine Frist reichen, um Fotos der Arme des Beschwerdeführers einzureichen. 2.3. Mit Beschwerdeantwort hält die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im We- sentlichen dagegen, die Sachverhaltsdarstellungen der beschuldigten Per- sonen unterschieden sich diametral von derjenigen von C.. Es erstaune nicht, dass die drei beschuldigten Personen drohende und nötigende Hand- lungsweisen im Zusammenhang mit dem Vorfall abstritten. Die von C. gel- tend gemachten Gegebenheiten seien nicht allein deshalb als unwahr an- zusehen. Es stimme sodann nicht, dass F. die Aussagen des Beschwerde- führers und von D. bestätige. Er gebe an, dass er auf dem Flur ein Hand- gemenge, beinahe einen Kampf gehört habe. Dabei habe D. C. aufgefor- dert, den Laptop herzugeben. Der hinreichende Tatverdacht betreffend Drohung und Nötigung seitens des Beschwerdeführers sei zu bejahen. Vom Beschwerdeführer werde bestritten, dass er C. mit beiden Händen am Kittel gepackt, ihn gegen die Wand gedrückt und ihn unter Androhung wei- terer Gewalt dazu genötigt habe, seinen Laptop und sein Mobiltelefon her- auszugeben. Der Beschwerdeführer (Verteidiger) interpretiere die Aussage des Beschwerdeführers, wonach dieser C. mit dem Arm zur Seite gedrückt haben soll, nun als Eingeständnis des Kittel-Kontakts. Der Beschwerdefüh- rer habe aber keine diesbezüglichen Eingeständnisse gemacht und statt- dessen zu Protokoll gegeben, es stimme nicht, dass er C. gegen die Wand gedrückt habe und C. sei nicht einmal berührt worden. An entsprechender Stelle habe vom Kittel jedoch eine DNA-Spur sichergestellt werden können, -5- welche es im Sinne der Sachverhaltsfeststellung zuzuordnen gelte. Mildere Massnahmen lägen keine vor. 2.4. Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen dagegen, die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm habe die be- und entlastenden Elemente nicht mit der gleichen Sorgfalt untersucht, wie sie gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO dazu an- gehalten wäre. Dass F. gesagt habe, der Beschwerdeführer ("Bodyguard") habe die Situation beruhigen wollen, werde nicht erwähnt. Die Aussagen von F. zeigten deutlich, dass dieser in der Situation Angst vor C. und nicht vor den anderen Beteiligten gehabt habe. Der Spurenbericht halte fest, dass eine Spur auf der "Strickjacke C." gefunden worden sei. Wo genau auf der Strickjacke, sei aber nicht dokumentiert. Der Kontakt sei auf "Brust- höhe, mittig" gewesen. Es sei anzunehmen, dass die Spur der Jacke auf Höhe der Brust "mittig" gesichert worden sei. Dies sei der Ort, an welchem C. vom Beschwerdeführer zugegebenermassen berührt worden sei. Dass er C. mit dem Arm auf Brusthöhe weggedrückt habe, habe er entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm deutlich zu Protokoll gegeben. Forensisch könne nur erstellt werden, dass der Beschwerdefüh- rer C. allenfalls an dieser Stelle berührt habe. Dass sich über den Kontakt hinaus etwas feststellen lasse, sei aussichtslos. 3. 3.1. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196 - 298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hin- reichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straf- tat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Zweck der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist eine erkennungsdienstliche Erfassung auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diese Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - bereits begangene oder künftige - Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3). Gleiches gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Zusammenhang mit DNA-Analysen. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Verge- hens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein -6- DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung kommen die Probenahme und Erstellung ei- nes DNA-Profils gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO nicht nur in Betracht zur Auf- klärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuord- nung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekann- ten Delikten. Wie aus Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil- Gesetz (SR 363) hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfol- gungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_14/2019 vom 12. März 2019 E. 2.1; BGE 145 IV 263 E. 3.3). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) tangieren. Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Nach der Recht- sprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnis- mässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte gewisser Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.4). Massgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Art. 255 StPO ermöglicht nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse (BGE 141 IV 87 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2017 vom 6. März 2018 E. 2.1). 3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich zum mutmasslichen Tatzeit- punkt in den Büroräumlichkeiten der B. AG aufgehalten zu haben. Er be- stätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Januar 2022, dass er im Empfangsraum gewartet habe und nach einem Hilferuf von D. zwischen diese und C. geeilt sei (Fragen 15/17). D. habe ihm gesagt, sie werde an diesem Tag C. die Freistellung eröffnen und habe Angst, dass dieser gegen sie etwas machen werde (Frage 37). Er sei "aus Hilfe" vor Ort gewesen (Frage 32/33). Der Beschwerdeführer bestritt hingegen, C. physisch ange- gangen oder ihm verbal physische Gewalt angedroht zu haben (Frage 46/50). Er habe ihn mit dem Arm zur Seite gedrückt, wisse jedoch nicht mehr wo am Körper (Frage 17). Anlässlich der gleichen Einvernahme sagte er aus, es stimme nicht, dass C. an den Oberarmen fixiert, gehalten oder -7- zum Weggehen blockiert worden sei, dieser sei "nicht einmal berührt" wor- den (Frage 47/54). Er habe C. gebeten, die Sachen abzugeben und zu ge- hen (Frage 51). C. sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Dezember 2021 aus, dass ihn zwei unbekannte Herren beidseitig an den Armen gepackt und ihn leicht gegen die Wand gedrückt hätten (Frage 21). Die eine Person habe ihn stark an den Oberarmen fixiert gegen die Wand gedrückt und die andere habe ihm etwas aus dem rechten Hosensack gezogen (Frage 27). Die ihn fixie- rende Person habe ihm am Kittel gepackt, im Brustbereich bei den Knöpfen und ihm drohend die Aussage gemacht habe "I zelle jetzt uf 10, bis denne hani den PIN" (Frage 28). Diese Person habe ihm danach den Kittel zugeknöpft und darübergestrichen (Frage 29). D. erklärte anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. Dezember 2021, dass keine Gewalt angewendet worden sei (Frage 27) und nur die blosse Anwe- senheit des Beschwerdeführers dazu geführt habe, dass C. sie nicht tätlich angegriffen habe (Frage 33). F. gab anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Januar 2022 an, dass er ein Handgemenge im Gang gehört habe (Frage 18/40), beinahe einen Kampf (Frage 18). Er habe ein Video erstellt, damit festgehalten werde, wie laut es zu- und hergegangen sei (Frage 18). Von der Türe des Sitzungszimmers aus habe er danach C. "[Rufname C.]" gegenüber des "Bodyguards" [mut- masslich des Beschwerdeführers] gesehen (Frage 18). Dieser sei mindes- tens in 50cm Abstand vor C. gestanden und habe auf diesen eingeredet und die Situation beruhigen wollen, berührt habe er ihn nicht (Frage 19). Einen physischen Druck habe er nicht festgestellt (Frage 38). 3.3. Es hat unbestrittenermassen eine Interaktion zwischen dem Beschwerde- führer und C. stattgefunden, wobei es um die Herausgabe des von C. ge- schäftlich verwendeten Laptops und des Mobiltelefons ging. Fest steht, dass der Beschwerdeführer für die Kündigung von D. beigezogen wurde und bei der Abgabe der Sachen eine aktive Rolle übernahm. Die Sachver- haltsdarstellung von C. erscheint möglich und wird von den Aussagen von F. nicht entkräftet. Obwohl F. gemäss seinen Angaben keine vom Be- schwerdeführer ausgehende physische Einwirkung auf C. gesehen hat, hat er ein Handgemenge im Flur gehört, welches offenbar eine solche Intensi- tät angenommen hatte, dass er eine Aufnahme von der Situation machte. Ein Handgemenge, welches beinahe einem Kampf gleicht, lässt sich von einem Wegdrücken mit dem Arm bzw. gar keinem physischen Kontakt akustisch unterscheiden. Die Bezeichnung des Beschwerdeführers als "Bodyguard" lässt vermuten, dass von diesem eine gewisse bedrohliche Haltung ausgegangen ist, auch wenn er zu beruhigen versucht hat. Frag- würdig erscheint weiter, dass D. die weiteren im Geschäft (aber nicht an -8- der Sitzung) anwesenden Personen weggeschickt haben soll, obwohl sie sich vor C. gefürchtet habe. Der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist zu folgen, dass es nicht erstaunt, dass die beschuldigten Personen den vor- geworfenen Sachverhalt bestreiten. Ob die Interaktion die vorgeworfene und strafrechtlich relevante Intensität erreicht hat, kann zum aktuellen Zeit- punkt der Untersuchung weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Es sind aus den Aussagen der beteiligten Personen bzw. der Auskunftsperson genügend konkrete Hinweise vorhanden, dass sich der Sachverhalt so zu- getragen haben könnte, wie dies von C. geschildert worden ist und sich der Beschwerdeführer der Drohung bzw. Nötigung strafbar gemacht haben könnte. Der hinreichende Tatverdacht ist demnach vorliegend zu bejahen. 3.4. Die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die DNA-Profilerstellung lässt sich auch bezüglich der Voraussetzungen der Subsidiarität rechtfertigen. Allfällige DNA-Spuren auf der Strickjacke von C. könnten weitere Auskunft darüber geben, ob der Beschwerdeführer diesen am Kittel, oben am Brust- bereich, sowie an den Knöpfen gepackt bzw. ihm etwas aus der rechten Hosentasche gezogen haben könnte. Sollte er diesen, wie vorgebracht, bloss mit dem Arm zur Seite gestossen haben, wären die DNA-Spuren wohl nicht an denselben Stellen an der Strickjacke zu finden, wie wenn er C. mit beiden Händen am Kittel gepackt, über die Knöpfe gestrichen bzw. unten rechts in die Hosentasche gefasst hat. Die DNA-Spuren dürften daher als gewichtiges Indiz für die weitere Sachverhaltsabklärung dienen. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale ei- ner Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Erfasst werden klassischerweise und routinemässig das Sig- nalement, das insbesondere auch körperliche Merkmale enthalten kann, sowie Abdrücke von Fingern oder anderen im Einzelfall möglicherweise wichtigen Körperteilen (dazu im Einzelnen BRUNO W ERLEN, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 260 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1100). In das Verfahren ist neben dem Beschwerdeführer ein weiterer Beschuldigter involviert. Die Ge- fahr von Verwechslungen besteht. Für die Zuordnung einzelner Handlungs- abläufe und zwecks Unterscheidung zwischen dem Beschwerdeführer und dem weiteren Beschuldigten sind die Fotografien, insbesondere der Täto- wierungen, und allenfalls weitere Signalemente des Beschwerdeführers geeignet und erforderlich. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Einver- nahme keine Aussagen zu seinen Tätowierungen gemacht (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2022, Frage 28). Die erkennungs- dienstliche Erfassung dient insbesondere dazu, den allfälligen weiteren Auskunftspersonen in den Befragungen zwecks genauerer Identifizierung -9- Fotos der Beschuldigten vorhalten zu können. Damit trägt sie zur Untersu- chung von belastenden wie auch entlastenden Umständen bei (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Erstellung des DNA-Profils sowie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers sind daher geeignet und erforderlich für die Aufklä- rung des ihm im laufenden Verfahren vorgeworfenen Sachverhalts. Ein milderes Mittel ist vorliegend nicht ersichtlich. Die am Tag der Ausei- nandersetzung in den Räumlichkeiten der B. AG weiteren anwesenden Personen, L. und M., seien gemäss Angaben von F. und C. zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung nicht vor Ort gewesen, da diese wohl von D. vor- gängig nach Hause gesendet worden seien (Einvernahme von C. vom 22. Dezember 2021, Frage 33; Einvernahme von F. vom 4. Januar 2021, Frage 17). Zum Ablauf der Auseinandersetzung können diese folglich keine Auskunft erteilen. Die Videoaufnahme von F. hat die Auseinandersetzung vermutlich nicht vollständig erfasst, da er diese auch nur hören konnte. Die weiteren Beweiserhebungen liefern höchstens auch Indizien, weshalb auf die Erstellung des DNA-Profils und der erkennungsdienstlichen Erfassung nicht verzichtet werden kann. Ziel der staatsanwaltlichen Anordnung ist vorliegend die Aufklärung der An- lasstat, wobei es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straf- taten um erhebliche Delikte handelt. Die durch die Erstellung des DNA- Profils und die erkennungsdienstliche Erfassung drohende Grund- rechtseinschränkung des Beschwerdeführers erweist sich in Anbetracht der gegenüberstehenden öffentlichen Interessen an der Aufklärung der ihm vorgeworfenen Delikte als zumutbar. Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung des DNA-Profils sind auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. 4. Zusammenfassend sind sämtliche Voraussetzungen für die erkennungs- dienstliche Erfassung bzw. Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerde- führers erfüllt, womit die vorinstanzliche Anordnung rechtens ist. Demge- mäss ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 10 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 40.00, zusammen Fr. 1'040.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Ackermann