1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. Februar 2022 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)