Dementsprechend ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. Februar 2022 aufzuheben, womit diese materiell über das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers bzw. den Abweisungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu befinden hat. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). -5- Die Beschwerdekammer entscheidet: