228 Abs. 1 StPO berechtigt, ein Haftentlassungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu stellen, welches von dieser gestützt auf Art. 228 Abs. 2 Satz 2 StPO richtigerweise an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum Entscheid weitergeleitet wurde. Der dem Beschwerdeführer vom Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen gewährte vorzeitige Strafvollzug ändert hieran nichts (vgl. hierzu etwa E. 2 der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sowie BGE 143 IV 160 Regeste).