Wie vom Beschwerdeführer mit Beschwerde (und von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Beschwerdeantwort) zutreffend vorgebracht, vermag diese Begründung angesichts der bereits am 20. Januar 2022 (unter Rückübertragung der Rechtshängigkeit) erfolgten (und von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf S. 3 ihres Antrags vom 11. Februar 2022 erwähnten) Anklagerückweisung nicht zu überzeugen. Wie vom Beschwerdeführer mit Beschwerde ausgeführt, war er unter den gegebenen Umständen gestützt auf Art. 228 Abs. 1 StPO berechtigt, ein Haftentlassungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu stellen, welches von dieser gestützt auf Art.