230 Abs. 2 StPO beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen einzureichen gewesen wäre, weshalb die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht aktivlegitimiert gewesen sei, das Gesuch ihm zum Entscheid zu unterbreiten. Wie vom Beschwerdeführer mit Beschwerde (und von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Beschwerdeantwort) zutreffend vorgebracht, vermag diese Begründung angesichts der bereits am 20. Januar 2022 (unter Rückübertragung der Rechtshängigkeit) erfolgten (und von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf S. 3 ihres Antrags vom 11. Februar 2022 erwähnten) Anklagerückweisung nicht zu überzeugen.