2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers wegen der am 15. Dezember 2021 erhobenen Anklage gestützt auf Art. 230 Abs. 2 StPO beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen einzureichen gewesen wäre, weshalb die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht aktivlegitimiert gewesen sei, das Gesuch ihm zum Entscheid zu unterbreiten.