Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die (einer Beurteilung seines Haftentlassungsgesuchs entgegenstehende) Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. Februar 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.