3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. Februar 2022 Beschwerde gegen diese ihm am 17. Februar 2022 zugestellte Verfügung. Sie sei aufzuheben und das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sei anzuweisen, auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs einzutreten und das Haftprüfungsverfahren i.S.v. Art. 228 StPO durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2022 die Gutheissung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates. -4-