2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 8. Februar 2022 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm leitete dieses mit dem Antrag auf Abweisung am 11. Februar 2022 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum Entscheid weiter. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau trat mit Verfügung vom 16. Februar 2022 auf das Gesuch auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mangels Aktivlegitimation nicht ein.