1.5. Mit Verfügung vom 3. November 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 27. Oktober 2021 gestelltes Haftverlängerungsgesuch ab und ordnete die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft an. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts erkannte einer hiergegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Verfügung vom 4. November 2021 die aufschiebende Wirkung zu und ordnete den Verbleib des Beschwerdeführers in Haft bis zum Entscheid über die Beschwerde an. Mit -3-