Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.56 / va (HA.2022.69; STA.2021.1783) Art. 63 Entscheid vom 23. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt André Kuhn, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 16. Februar 2022 betreffend Überweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 8. Februar 2022 durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 11. Februar 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf (vollendeten und ver- suchten) Diebstahl, (teilweise geringfügige) Sachbeschädigung und Haus- friedensbruch. Der Beschwerdeführer wurde deswegen am 12. März 2021 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2021 einstweilen bis zum 12. Juni 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hob diese Verfügung mit Entscheid SBK.2021.90 vom 31. März 2021 auf und setzte der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Frist bis zum 3. April 2021 (12.00 Uhr), um einen formell korrekten Haftan- trag beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einzureichen. 1.2. Gestützt auf einen von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 2. April 2021 gestellten Antrag ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau mit Verfügung vom 3. April 2021 Untersuchungshaft einstwei- len bis zum 12. Juni 2021 an. 1.3. Gestützt auf ein von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 7. Juni 2021 gestelltes Gesuch verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 11. Juni 2021 einst- weilen bis zum 12. September 2021. 1.4. Gestützt auf ein von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 8. Septem- ber 2021 gestelltes Gesuch verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 20. Sep- tember 2021 einstweilen bis zum 31. Oktober 2021. 1.5. Mit Verfügung vom 3. November 2021 wies das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau ein von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 27. Oktober 2021 gestelltes Haftverlängerungsgesuch ab und ordnete die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersu- chungshaft an. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts erkannte einer hiergegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Verfügung vom 4. November 2021 die aufschiebende Wirkung zu und ordnete den Verbleib des Be- schwerdeführers in Haft bis zum Entscheid über die Beschwerde an. Mit -3- Entscheid SBK.2021.327 vom 24. November 2021 hob die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts die angefochtene Verfügung auf und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 31. Dezember 2021. 1.6. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 15. Dezember 2021 beim Bezirksgericht Zofingen Anklage gegen den Beschwerdeführer. 1.7. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen bewilligte dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 den vorzeitigen Strafvollzug. 1.8. Das Bezirksgericht Zofingen wies die Anklage vom 15. Dezember 2021 mit Beschluss vom 20. Januar 2022 unter Rückübertragung der Rechtshängig- keit an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurück. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 8. Februar 2022 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ein Haftentlassungsgesuch. Die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm leitete dieses mit dem Antrag auf Abweisung am 11. Februar 2022 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau zum Entscheid weiter. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau trat mit Verfügung vom 16. Februar 2022 auf das Gesuch auf Abweisung des Haftentlas- sungsgesuchs der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mangels Aktivlegiti- mation nicht ein. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. Februar 2022 Be- schwerde gegen diese ihm am 17. Februar 2022 zugestellte Verfügung. Sie sei aufzuheben und das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sei anzuweisen, auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs einzutreten und das Haftprü- fungsverfahren i.S.v. Art. 228 StPO durchzuführen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2022 die Gutheissung der Beschwerde, unter Kostenfol- gen zu Lasten des Staates. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die (einer Beur- teilung seines Haftentlassungsgesuchs entgegenstehende) Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. Februar 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass das Haftentlassungsgesuch des Be- schwerdeführers wegen der am 15. Dezember 2021 erhobenen Anklage gestützt auf Art. 230 Abs. 2 StPO beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen einzureichen gewesen wäre, weshalb die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht aktivlegitimiert gewesen sei, das Gesuch ihm zum Ent- scheid zu unterbreiten. Wie vom Beschwerdeführer mit Beschwerde (und von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Beschwerdeantwort) zutref- fend vorgebracht, vermag diese Begründung angesichts der bereits am 20. Januar 2022 (unter Rückübertragung der Rechtshängigkeit) erfolgten (und von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf S. 3 ihres Antrags vom 11. Februar 2022 erwähnten) Anklagerückweisung nicht zu überzeugen. Wie vom Beschwerdeführer mit Beschwerde ausgeführt, war er unter den gegebenen Umständen gestützt auf Art. 228 Abs. 1 StPO berechtigt, ein Haftentlassungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu stel- len, welches von dieser gestützt auf Art. 228 Abs. 2 Satz 2 StPO richtiger- weise an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum Ent- scheid weitergeleitet wurde. Der dem Beschwerdeführer vom Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen gewährte vorzeitige Strafvollzug ändert hie- ran nichts (vgl. hierzu etwa E. 2 der angefochtenen Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau sowie BGE 143 IV 160 Rege- ste). Dementsprechend ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. Februar 2022 aufzuheben, womit diese materiell über das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers bzw. den Abweisungsantrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu befinden hat. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). -5- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 16. Februar 2022 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -6- Aarau, 23. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard