Mildere Ersatzmassnahmen, die als Alternative zu Untersuchungshaft infrage kämen, werden weder vorgebracht, noch sind sie ersichtlich. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr, wie sie hier gegeben ist, erweisen sich mildere Ersatzmassnahmen gemäss einschlägiger Praxis des Bundesgerichts ohnehin nicht als ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.5). 3.6. Zusammenfassend ist die am 7. Februar 2022 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte Untersuchungshaft für drei Monate bis zum 3. Mai 2022 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.