3.5.2. Die Dauer der seit dem 3. Februar 2022 erstandenen und bis zum 3. Mai 2022 angeordneten Untersuchungshaft erscheint angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und der bei einer Verurteilung zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe angemessen. Schliesslich droht dem Beschwerdeführer die am 22. März 2016 vom Bezirksgericht Baden teilbedingt im Umfang von 24 Monaten ausgesprochene Freiheitsstrafe. Es besteht daher noch keine Gefahr für eine Überhaft.