Der blosse Umstand, dass eine beschuldigte Person in der Schweiz jahrelang ihren Lebensmittelpunkt hatte, schliesst Fluchtgefahr allerdings nicht ohne Weiteres aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.6). Nachdem rechtskräftig erstellt ist, dass er seine berufliche Tätigkeit bereits einmal für seine kriminellen Machenschaften nutzte, kann diese nicht zum Nachweis seiner Integration in der Schweiz dienen. Es bestehen zwar Gründe, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen, die Gründe für eine Fluchtgefahr überwiegen vorliegend jedoch stark. Unter den gegebenen Umständen ist die Annahme einer ausgeprägten Fluchtgefahr zu bejahen.