Gegen eine Fluchtgefahr spricht, dass der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C verfügt und Schweizerdeutsch spricht (act. 9). Er wurde zwar 1980 in Mazedonien geboren, lebt aber seit 1991 in der Schweiz. Er hat hierzulande eine Ehefrau sowie zwei Kinder. Ferner leben sowohl seine Schwester wie auch seine Eltern in der Schweiz. Überdies führt er hierzulande ein eigenes Transportunternehmen und ist Eigentümer einer Liegenschaft (act. 21 f.). Der blosse Umstand, dass eine beschuldigte Person in der Schweiz jahrelang ihren Lebensmittelpunkt hatte, schliesst Fluchtgefahr allerdings nicht ohne Weiteres aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.6).