Da dem Beschwerdeführer eine Verurteilung wegen Art. 139 Ziff. 2 StGB droht, hat er nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB mit einer Landesverweisung zu rechnen, die nach einer allfälligen unbedingten Freiheitsstrafe zu vollziehen ist (vgl. Art. 66c Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Auch dies stellt einen starken Fluchtanreiz dar.