2 StGB (evt. Veruntreuung nach Art. 138 StGB) vorgeworfen. Art. 139 Ziff. 2 StGB sieht eine Strafandrohung von nicht unter 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf diese Strafandrohung – und auf die sei- - 12 -