3.4.3. Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. Er wurde bereits am 22. März 2016 vom Bezirksgericht Baden (ST.2015.209) u.a. wegen gewerbsmässiger Hehlerei und gewerbsmässigen Diebstahls u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilbedingt im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren, verurteilt. Er wurde schuldig gesprochen, Deliktsgut (Haushaltsgeräte) aus Diebstählen übernommen zu haben. Ferner hat er als angestellter Chauffeur ab dem Warenlager seiner Arbeitgeberin Kaffeemaschinen, Kaffeepads und Büromaterial gestohlen und veräussert (act. 132 ff.). Dem Beschwerdeführer wird nunmehr gewerbsmässiger Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 StGB (evt.