3.4. 3.4.1. Nachdem mit der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ein Haftgrund vorliegt, würde sich eigentlich die Prüfung weiterer Haftgründe erübrigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). Vorliegend rechtfertigt sich jedoch der Hinweis, dass ebenfalls Fluchtgefahr besteht.