Die Beschlagnahmungen sind durch die Staatsanwaltschaft Baden auszuwerten und es sind Ermittlungen zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers zu führen. Schliesslich ist zu untersuchen, ob weitere Personen in die mutmasslichen Geschäfte des Beschwerdeführers involviert sind und wie viele Waren tatsächlich gestohlen wurden. Daher kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, die Auswertung seines alten Mobiltelefons, des USB-Sticks sowie der CD würde keine neuen Erkenntnisse erbringen. Überdies legte C. dar, mit dem Beschwerdeführer über Whatsapp Kontakt gehabt zu haben (act. 98). Ob tatsächlich keine Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Beschwerdefüh-