C. wurde am 9. Februar 2022 aus der Untersuchungshaft entlassen. Die von ihm gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe wiegen schwer. Demzufolge besteht ein hoher Anreiz des Beschwerdeführers, ihn im Hinblick auf das weitere Verfahren zu beeinflussen. C. hat überdies angegeben, dass der Beschwerdeführer und B. noch andere Kunden gehabt haben (act. 93). Die Beschlagnahmungen sind durch die Staatsanwaltschaft Baden auszuwerten und es sind Ermittlungen zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers zu führen.