Sie könnten ferner Beweismittel für diesen Tatzeitraum beiseiteschaffen. Die Untersuchung betreffend diesen Zeitraum begann erst am 3. Februar 2022, nachdem C. diesbezüglich ein Geständnis ablegte (act. 80 ff.). Eine Änderung der Aussagen durch B. bleibt möglich. Zudem hat B. den Beschwerdeführer direkt nach Bekanntgabe der Vorwürfe durch seine ehemalige Arbeitgeberin gegen ihn telefonisch kontaktiert, so dass Hinweise bestehen, dass es direkt zu allfälligen Absprachen kam und folglich erneut kommen könnte (act. 17). Überdies wirkte er anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2022 in Gegenwart des Beschwerdeführers völlig eingeschüchtert (act. 116 ff.).