Nachdem sich B. in Freiheit befindet und ihn und den Beschwerdeführer laut ihren übereinstimmenden Aussagen eine jahrelange Freundschaft verbindet (act. 15 und 124), bestehen aufgrund ihrer persönlichen Beziehung konkrete Anhaltspunkte für eine Kollusionsgefahr. Dass B. den Beschwerdeführer anlässlich seiner letzten Einvernahme entlastete, ist nicht von Relevanz, werden schliesslich noch weitere Einvernahmen stattfinden, in Bezug auf welche sich die beiden Mitbeschuldigten absprechen könnten, insbesondere betreffend allfällige Taten in dem von B. bisher bestrittenen Zeitraum 2016 bis Februar 2019. Sie könnten ferner Beweismittel für diesen Tatzeitraum beiseiteschaffen.