ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: DONATSCH/LIEBER/SUM- MERS/W OHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 221 StPO). C. hat den Beschwerdeführer erstmalig in seiner Einvernahme vom 3. Februar 2022 belastet (act. 80 ff.). Erst dann fanden Untersuchungen gegen ihn statt, weshalb kein allzu hoher Massstab an das Vorliegen des Haftgrunds der Kollusionsgefahr anzulegen ist, dauert das Strafverfahren gegen ihn doch erst seit kurzer Zeit. Überdies widersprechen sich die Aussagen von B. und des Beschwerdeführers einerseits und jene von C. andererseits hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers an den Straftaten. Daraus ergibt sich