3.3.3. Auf die anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten technischen Geräte kann der Beschwerdeführer nicht mehr einwirken, weshalb diesbezüglich die Kollusionsgefahr entfällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4). Zu beurteilen ist demnach ausschliesslich, ob eine Kollusionsgefahr hinsichtlich Absprachen zwischen den beteiligten Personen besteht. Vorliegend wiegen die Vorwürfe schwer, denn es geht um eine erhebliche Deliktssumme (Fr. 1'624'760.76). Sodann gibt es verschiedene Mitbeschuldigte. Bei den schweren Vorwürfen und den vielen Beteiligten besteht objektiv gesehen ein erheblicher Anreiz, auf das Beweisergebnis Einfluss zu nehmen.