3.3.1.3. Mit Replik führt der Beschwerdeführer weiter aus, mit der Entlassung von C. habe die Staatsanwaltschaft Baden die Kollusionsgefahr selbst geschaffen. Nachdem es sich bei C. und B. um die Haupttäter handle, würde es gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstossen, wenn nicht gleichzeitig auch der Beschwerdeführer in die Freiheit entlassen würde.