C. sei am 9. Februar 2022 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Die von C. gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wiegten schwer. Demzufolge bestehe ein hoher Anreiz des Beschwerdeführers, C. im Hinblick auf das weitere Verfahren zu beeinflussen. Es sei ernsthaft zu befürchten, dass er in Freiheit versuchen werde, mit C. Kontakt aufzunehmen, um ihn zu veranlassen, seine belastenden Aussagen zurückzunehmen.