Dass bereits die unmittelbare Anwesenheit des Beschwerdeführers im Einvernahmeraum Druck auf B. ausgeübt habe, sei anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2022 offensichtlich gewesen, in welcher B. sich erstmals sichtbar eingeschüchtert gezeigt habe. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sei somit ernsthaft zu befürchten, dass letzterer die Freiheit dazu missbrauchen würde, auf B. derart einzuwirken, sodass dieser bei einer Leugnung der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers bleibe, mindestens jedoch mit diesem Verfahrensabsprachen treffe. C. sei am 9. Februar 2022 aus der Untersuchungshaft entlassen worden.