Beweismittel für diesen Tatzeitraum beiseite zu schaffen. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B. sei aufgrund der persönlichen Beziehung mit dem Beschwerdeführer stark in Zweifel zu ziehen. Dass bereits die unmittelbare Anwesenheit des Beschwerdeführers im Einvernahmeraum Druck auf B. ausgeübt habe, sei anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2022 offensichtlich gewesen, in welcher B. sich erstmals sichtbar eingeschüchtert gezeigt habe.