Zum Sachverhalt bestünden somit diverse Unklarheiten, insbesondere zum Umfang der allfälligen Tatbeiträge des Beschwerdeführers, welcher bezüglich der ihm vorgewordenen Straftat nicht geständig sei. Damit bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sowohl auf Personen wie B. und C. einzuwirken, bzw. sich mit diesen abzusprechen und -8-