3.3.1.2. Die Staatsanwaltschaft Baden hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, die Ermittlungen der Strafuntersuchungsbehörden bezüglich des in Frage stehenden Zeitraums seien noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe bislang erst aufgrund der belastenden Aussagen von C. als möglicher Mittäter ermittelt werden können. B. leugne eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers. Zum Sachverhalt bestünden somit diverse Unklarheiten, insbesondere zum Umfang der allfälligen Tatbeiträge des Beschwerdeführers, welcher bezüglich der ihm vorgewordenen Straftat nicht geständig sei.