3.3. 3.3.1. 3.3.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Kollusionsgefahr. Das Strafverfahren laufe bereits seit Februar 2021 und es seien sämtliche Beweise gesichert. Da B. den Beschwerdeführer komplett entlaste, bestehe gar keine Kollusionssituation, denn es könne gar nicht zu einer Veränderung oder Verschlechterung der Beweislage kommen. B. sei bereits viermal einvernommen worden und habe folglich umfassend ausgesagt. Eine Beeinflussung von C. sei objektiv unmöglich, weil dieser sich in Untersuchungshaft befinde. Der Beschwerdeführer habe ferner keinerlei Einflussmöglichkeiten auf das konfiszierte Deliktsgut.