ihm zu haben (act. 124), was auf eine gewisse Befangenheit schliessen lässt und den dringenden Tatverdacht nicht wesentlich mindert. Vorliegend bestehen damit konkrete Verdachtsmomente, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Der Beschwerdeführer konnte weder in seinen früheren Einvernahmen noch beschwerdeweise etwas Überzeugendes zu seiner Entlastung vorbringen. Aufgrund der massiven Vorwürfe durfte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau somit von einem dringenden Tatverdacht ausgehen.